Medizinermangel in Bayern verhindern XIII - Vorrangige Vergabe von Medizinstudienplätzen an zukünftige Landärzte (Landarztquote) - Drucksachennummer: 17/17380

21.06.2017

 
Antrag der Abgeordneten
Seidenath Bernhard, Jörg Oliver, Baumgärtner Jürgen, Brendel-Fischer Gudrun, Freller Karl, Huber Thomas, Brannekämper Robert, Dorow Alex, Dr. Eiling-Hütig Ute, Gibis Max, Dr. Goppel Thomas, Hofmann Michael, Holetschek Klaus, Dr. Hopp Gerhard, Imhof Hermann, Kaniber Michaela, Kirchner Sandro, König Alexander, Kränzle Bernd, Radlmeier Helmut, Dr. Reichhart Hans, Reiß Tobias, Schalk Andreas, Schöffel Martin, Schwab Thorsten, Schorer-Dremel Tanja, Trautner Carolina, Vogel Steffen, Westphal Manuel

Seidenath Bernhard


CSU

Der Landtag wolle beschließen:

Zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im ländlichen Raum wird die Staatsregierung aufgefordert, sich bei der Vergabe von Medizinstudienplätzen dafür einzusetzen, dass Auf der Grundlage des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer Einrichtung für Hochschulzulassung in der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung den Ländern die Möglichkeit eröffnet wird, bei Bedarf eine Vorabquote für Bewerberinnen und Bewerber zu bilden, die sich verpflichten, als Hausärztin beziehungsweise Hausarzt oder als Kinderärztin beziehungsweise Kinderarzt in einem unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebiet tätig zu werden, und hiervon sobald wie möglich Gebrauch zu machen.

Die Vorabquote darf für den Bereich des Freistaats Bayern höchstens fünf Prozent der Studienplätze betragen. Die genaue Anzahl soll von Jahr zu Jahr auf der Grundlage einer Bedarfsprognose festgelegt werden. Studienplätze in entsprechender Höhe sind an jeder bayerischen Universität mit vorklinischem Bildungsabschnitt auszuweisen und vorab abzuziehen.

Die Bewerberinnen und Bewerber haben zu erklären, dass sie bereit sind, bei Erhalt eines Studienplatzes eine Landarztverpflichtung einzugehen und nehmen an einem besonderen Auswahlverfahren im Rahmen der Landarztquote teil. Im Auswahlverfahren sollen der fachspezifische Studierfähigkeitstest mit 25 %, eine Berufstätigkeit oder Berufsausbildung im Gesundheits- oder Pflegebereich mit 30 %, die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit 25 % und eine ehrenamtliche Tätigkeit nach festzulegenden geeigneten Kriterien mit 20 % berücksichtigt werden.

In einem nächsten Schritt nach Einführung der »Landarztquote« ist die Aufnahme weiterer familiennaher Facharztgruppen zu prüfen.

Der demographische Wandel ist in den ländlichen Regionen besonders spürbar. Der Wunsch der Menschen ist aber unverändert, sich in Gesundheitsfragen zuerst an ihre Hausärztin oder ihren Hausarzt vor Ort zu wenden und diesen auch möglichst wohnortnah vorzufinden. Es sind aber immer weniger junge Ärztinnen und Ärzte bereit, in ländlichen Regionen eine Praxis zu übernehmen. Durch Einführung einer Vorabquote für Bewerberinnen und Bewerber, die sich verpflichten als Hausärztin beziehungsweise Hausarzt in einem unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebiet tätig zu werden (Landarztquote), soll ein Beitrag dazu geleistet werden, mehr Absolventinnen und Absolventen des Medizinstudiums für eine ärztliche Tätigkeit auf dem Land zu gewinnen.
Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, wonach eine Vorabquote für Bewerberinnen und Bewerber gebildet wird, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben.
Die Ausgestaltung des Zulassungskriteriums »ehrenamtliche Tätigkeit« ist ggf. durch ein wissenschaftliches Gutachten zu prüfen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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