Antrag der Abgeordneten
Seidenath Bernhard, Jörg Oliver, Baumgärtner Jürgen, Brendel-Fischer Gudrun, Freller Karl, Huber Thomas, Brannekämper Robert, Dorow Alex, Dr. Eiling-Hütig Ute, Gibis Max, Dr. Goppel Thomas, Hofmann Michael, Holetschek Klaus, Dr. Hopp Gerhard, Imhof Hermann, Kaniber Michaela, Kirchner Sandro, König Alexander, Kränzle Bernd, Radlmeier Helmut, Dr. Reichhart Hans, Reiß Tobias, Schalk Andreas, Schöffel Martin, Schorer-Dremel Tanja, Schwab Thorsten, Trautner Carolina, Vogel Steffen, Westphal Manuel
Seidenath Bernhard
CSU
Der Landtag wolle beschließen:
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) wird gebeten, über Möglichkeiten und Grenzen zu berichten, in unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten Gebieten selbst Arztpraxen einzurichten und zu betreiben, um dort die ärztliche Versorgung sicherzustellen.
Nach § 105 Abs. 1 SGB V kann eine Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Krankenkassen zur Förderung beziehungsweise zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung Einrichtungen betreiben, die der unmittelbaren Versorgung der Versicherten dienen (KV-Eigeneinrichtung). Damit kann beispielsweise durch eine von der Kassenärztlichen Vereinigung selbst betriebene Arztpraxis die vertragsärztliche Versorgung durch unmittelbar bei der KV angestellte Ärzte sichergestellt werden. In der Vergangenheit wurde von dieser Möglichkeit aber selbst im Bedarfsfall nicht beziehungsweise nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Dies wurde unter anderem auch mit angeblich bestehenden rechtlichen Unsicherheiten begründet, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und für wie lange Kassenärztliche Vereinigungen solche Eigeneinrichtungen betreiben dürfen.
Nach Ansicht des Bayerischen Landtages dürfen Eigeneinrichtungen der Kassenärztlichen Vereinigungen nur eine Übergangslösung darstellen. Mittelfristig muss das Ziel immer sein, die ambulante ärztliche Versorgung zurück in die Hand niedergelassener Ärztinnen und Ärzte zu geben.
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns sieht neben der generellen Möglichkeit zum Betrieb von Eigeneinrichtungen gemäß § 105 Abs. 1 SGB V seit Mitte 2016 nunmehr auch die Einrichtung von Eigeneinrichtungen in ihrer Sicherstellungsrichtlinie als Maßnahme aus dem gemeinsam mit den Krankenkassen finanzierten Strukturfonds nach § 105 Abs. 1a SGB V vor. Danach sollen Eigeneinrichtungen die vertragsärztliche Versorgung in unterversorgten Gebieten als ultima ratio übernehmen, wenn die Unterversorgung anders nicht beseitigt werden konnte. Anwendungsfälle gibt es bislang jedoch noch nicht.
Die KVB wird gebeten, dem Ausschuss für Gesundheit und Pflege des Bayerischen Landtags gesondert über die von ihr gesehenen Möglichkeiten und Grenzen von KV-eigenen Praxen (Eigeneinrichtungen) zu berichten und dabei aufzuzeigen, welche rechtlichen Änderungen erforderlich wären, um von dieser Möglichkeit zukünftig im Bedarfsfalle rechtssicher Gebrauch zu machen. Zudem wird die KVB gebeten darüber zu berichten, wie und in welchem Zeitraum sie vorhat, solche Eigeneinrichtungen wieder in die Hand niedergelassener Ärzte zu überführen.