CSU schafft Straßenausbaubeiträge ab

CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag stellt entscheidenden Gesetzesentwurf vor

11.04.2018
Auf der Sitzung der CSU-Fraktion wurde der Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge vorgestellt
Auf der Sitzung der CSU-Fraktion wurde der Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge vorgestellt

 

MÜNCHEN - Die CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag wird die Straßenausbaubeiträge definitiv abschaffen. Dies erklärte Landtagsabgeordnete Tanja Schorer-Dremel am Rande der entscheidenden Sitzung der CSU-Fraktion in München. Der Gesetzentwurf  zur  Änderung  des  Kommunalabgabengesetzes  bezüglich der  Abschaffung  der  Straßenausbaubeiträge  wurde heute von der CSU-Fraktion beschlossen  und beim Landtag eingereicht. „Dies ist ein guter Tag und eine gute Entscheidung für alle Kommunen in Bayern“, erklärt Tanja Schorer-Dremel. „Wir entlasten damit die Bürger, ohne die Kommunen im Stich zu lassen.“

Wie auf der Klausurtagung in Kloster Banz am 17.01.2018 beschlossen, wird die CSU mit dem eingereichten Gesetzesentwurf die Straßenausbaubeiträge abschaffen. Die Kommunen werden sowohl bei laufenden Maßnahmen als auch bei künftigen Straßenausbaumaßnahmen finanziell unterstützt.

Nachdem das bisherige beitragsgestützte System seit fast 50 Jahren (seit 1974) bestand, ergeben sich aufgrund der Abschaffung viele weitere Einzelfragen,  insbesondere  für  die  Übergangszeit. Innerhalb der CSU wurden daher  diese Details seit der Klausurtagung in Banz intensiv in der Fraktion, gemeinsam mit der Staatsregierung und in Gesprächen mit den Kommunalen Spitzenverbänden diskutiert.  Die  jetzt  gefundene  Lösung  schafft einen Ausgleich der  Interessen der  Städte  und  Gemeinden  bezüglich  der  Finanzierung von  Ausbaumaßnahmen  an  deren  städtischen  bzw.  gemeindlichen  Straßennetzen einerseits und den Interessen der an diesen Straßen anliegenden Eigentümer andererseits.

Im  Einzelnen  enthält  der  Gesetzentwurf  folgende  wesentlichen  Regelungen:

Abschaffung der Straßenausbaubeiträge


Die Rechtsgrundlagezur  Erhebung  von  Straßenausbaubeiträgen  wird rückwirkend zum  01.01.2018  abgeschafft. Dieser  Stichtag  ermöglicht eine klare zeitliche Abgrenzung zwischen den Beitrags- und Haushaltsjahren  und  vermeidet  Unsicherheiten  bei  den  Gemeinden  und  den  Bei-tragspflichtigen.

Wurde  der  Straßenausbaubeitrag vordem 01.01.2018  durch  Bescheid festgesetzt und dem Beitragspflichtigen bekannt gegeben, ist dieser noch nach altem Recht zu behandeln. Das heißt die Grundstückseigentümer müssen die Beiträge noch zahlen,  wenn  sie  den  Beitragsbescheid  vor  dem 01.01.2018 erhalten  haben.  Dies  gilt  unabhängig  davon,  ob  Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt worden sind (es sei denn, das Rechtsmittel führt zum Erfolg). Wurden  hingegen nachdem  31.12.2017 noch  Beiträge  festgesetzt,  sind die Bescheide aufzuheben und bereits gezahlte Beiträge den Bürgern auf Antrag  ab  01.05.2019  zurückzuerstatten,  da  ab  dem  01.01.2018 die Rechtsgrundlage für  die  Erhebung  von  Straßenausbaubeiträgen  entfallen ist. Eine darüber hinausgehende pauschale und landesweite Rückerstattung von vor  dem  31.12.2017  erhobenen Straßenausbaubeiträgen ist nicht möglich. Eine zeitliche Grenze für die Rückerstattung ist nämlich willkürlich und wäre daher verfassungswidrig.

Sonderregelung für Vorauszahlungen


Für Vorauszahlungen, bei denen der endgültige Beitrag noch nicht festgesetzt ist, schafft die CSU eine Sonderregelung (Art. 19 Abs. 8 KAG-E). Kommunen dürfen eingenommene Vorauszahlungen behalten, wenn die Straße bis  zum  31.12.2024 endgültig  technisch  fertig  gestellt  wird und eine fiktive Abrechnung des endgültigen Beitrags erfolgt ist.

Erstattung der Beitragsausfälle an die Kommunen und künftige pauschale Finanzierungsbeteiligung

Die Kommunen werden nicht im Regen stehen gelassen! Nachdem  die  Kommunen für  laufende  Straßenausbaumaßnahmen auf die  Einnahme  der  Straßenausbaubeiträge  vertraut  haben  und  aufgrund der Gesetzesänderung ab 01.01.2018 keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben  werden  können,  werden  den  Kommunen  die  aufgrund  der Gesetzesänderung unmittelbar entgangenen Beiträge sowie  bereits verauslagte Planungskosten erstattet.

Die Details sind im Gesetzesentwurf in Art. 19 Abs. 9 KAG geregelt. Zudem wird  der  Freistaat Bayern für künftige  Ausbaumaßnahmeneine pauschale  Finanzierungsbeteiligung gewähren.  Dies wird  allerdings nicht im KAG geregelt; die Details hierzu werden vielmehr bis zur Aufstellung des Doppelhaushalts 2019/2020 in Abstimmung mit dem Bayerischen Städtetag  und  dem  Bayerischen  Gemeindetag  festgelegt  werden. Diese Vorgehensweise ist mit den Kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt.

Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge können weiterhin erhobenwerden.  Für Altanlagen (sog. fiktive Ersterschließung) bleibt es bei der durch die Gesetzesänderung  2016  geschaffenen  Regelung. Das  heißt,  beginnend  mit  dem 01.04.2021  dürfen  25  Jahren  nach  dem  Beginn  der  erstmaligen  technischen  Herstellung  der  Erschließungsanlage  keine  Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden.

Der Gesetzentwurf der CSU-Fraktion wird am 18.04.2018 im Plenum in Erster Lesung und spätestens im Juli in Zweiter Lesung beraten werden. Damit ist sichergestellt, dass der Gesetzesentwurf noch in dieser Legislaturperiode im Plenum beschlossen wird und wie im Entwurf  vorgesehen rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft treten kann.