Abgabe von Wasserstoffperoxid an Jäger weiterhin ermöglichen - Drucksachennummer: 17/16320

05.04.2017


Antrag der Abgeordneten

Kreuzer Thomas, Brendel-Fischer Gudrun, Zellmeier Josef, Dr. Herrmann Florian, Dr. Hünnerkopf Otto, Schorer Angelika, Beißwenger Eric, Bauer Volker, Brannekämper Robert, Dünkel Norbert, Flierl Alexander, Gibis Max, Dr. Huber Martin, Kirchner Sandro, Kreitmair Anton, Ländner Manfred, Lederer Otto, Frhr. von Lerchenfeld Ludwig, Lorenz Andreas, Dr. Reichhart Hans, Ritt Hans, Schöffel Martin, Schorer-Dremel Tanja, Schwab Thorsten, Dr. Schwartz Harald, Steiner Klaus, Ströbel Jürgen, Taubeneder Walter, Tomaschko Peter, Vogel Steffen, Weidenbusch Ernst, Westphal Manuel, Wittmann Mechthilde

Schorer Angelika

und Fraktion CSU

Der Landtag wolle beschließen:

Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass alle Jagdscheininhaber weiterhin Wasserstoffperoxid in geeigneter Konzentration beziehen können.

In der Jagd wird Wasserstoffperoxid zur Bleichung der ausgekochten Schädelknochen eingesetzt.

Am 27. Januar 2017 ist die Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien in Kraft getreten. Die in der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) geregelten Abgabevorschriften wurden an die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) angepasst.

In der neuen ChemVerbotsV finden sich nun keine Regelungen zur Abgabe von Wasserstoffperoxid-Lösungen mehr. Damit macht Deutschland keinen Gebrauch mehr von der Möglichkeit nach Art 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013. Deshalb gelten nun für die Abgabe dieser Chemikalie an private Endverbraucher die Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, wonach das Inverkehrbringen von Wasserstoffperoxid-Lösung über 12 Prozent und auch von Gemischen, die mehr als 12 Prozent Wasserstoffperoxid enthalten, verboten ist. Demgegenüber ist die Abgabe von Wasserstoffperoxid-Lösungen über 12 Prozent an berufliche Verwender weiterhin zulässig.

Die aktiven Jäger in Bayern empfinden diese Vorgabe diskriminierend, da sie ihre fachliche Eignung durch professionelle Jagdkurse und eine anspruchsvolle Jägerprüfung unter Beweis stellen mussten. Außerdem wird die private Jägerschaft vor jeder Erteilung des Jagdscheines (Ein- oder Dreijahresjagdschein) von den Landratsämtern auf Ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung geprüft. Daher sollte unbedingt eine Gleichbehandlung mit den Berufsjägern erreicht werden.

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